Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Firma STA Service und Technik Albrecht


§ 1 Allgemeines

Diese Vertragsbedingungen liegen allen Leistungen der Firma Service und Technik Albrecht, Inhaberin Steffi Albrecht Gohliser Str 35/37, 04155 Leipzig (nachfolgend „STA“ genannt), soweit diese nicht den Verkauf von Hard- und/oder Software betreffen, zugrunde.

Die Methode und die Art der Erbringung der Leistungen darf die Firma STA nach sachgemäßem Ermessen selbst bestimmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen darf sich die Firma STA eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Die Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

§ 2 Angebot und Annahme

Angebote der Firma STA sind freibleibend und unverbindlich; sie sind nur eine Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe eines Vertragsangebots. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Firma STA das Angebot des Auftraggebers (Auftrag bzw. Bestellung) innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Angebots diesem gegenüber schriftlich annimmt.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird die Firma STA bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in dem zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Umfang unterstützen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Firma STA alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Grafiken, Fotos, Zeichnungen, technische und inhaltliche Angaben) unentgeltlich und rechtzeitig vorgelegt werden. Die Firma STA ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Sollte es aufgrund verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers dazu kommen, dass sich Leistungen verzögern oder wiederholt werden müssen, hat der Auftraggeber die Kosten für einen hieraus resultierenden Mehraufwand zu tragen.

§ 4 Fertigstellungsfrist

Soweit eine Fertigstellungsfrist vereinbart ist, sind die Leistungen innerhalb der vereinbarten Frist durch die Firma STA auszuführen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Benötigt die Firma STA für die Durchführung der Leistungen Unterlagen oder sonstige Informationen des Auftraggebers, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. Informationen bei der Firma STA. Verzögert sich die Fertigstellung der Leistungen der Firma STA aus Gründen, die die Firma STA nicht zu vertreten hat – wie Gewalt, Krankheit, und Streik –, verlängert sich die Fertigstellungsfrist entsprechend. Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 5 Rügepflicht

Der Auftraggeber hat Mängel an den Leistungen der Firma STA unverzüglich gegenüber der Firma STA anzuzeigen. Er genügt dabei seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nur dann, wenn er offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen rügt. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Entdeckung zu rügen. Die Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Verletzt der Auftraggeber seine Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Leistung von der Firma STA auch in Ansehung des Mangels als genehmigt, es sei denn, die Firma STA hat den Mangel arglistig verschwiegen.

§ 6 Gegenforderungen/Zurückbehaltungsrechte/Abtretung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche der Firma STA aufzurechnen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Firma STA berechtigt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung abzutreten.

§ 7 Urheberrechtsschutz an verkörperten Ergebnissen der Leistungen

Die Firma STA behält an den von ihr erbrachten verkörperten Ergebnissen der Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. (z.B. Fotografien) Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrages erhaltenen Ergebnisse der Leistungen mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den diese vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Ergebnisse an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Firma STA gestattet. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse bedarf in jedem Fall der vorherigen Einwilligung der Firma STA. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks gestattet.

§ 8 Schutzrechtsverletzung

(1)Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Ergebnisse der Leistungen geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet die Firma STA nach Maßgabe der folgenden Abs. (2) bis (6).

(2) Die Firma STA wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Ergebnisse der Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.

(3) Gelingt dies der Firma STA zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Ergebnisse der Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Ergebnisse zurückzugeben.

(4) Voraussetzungen für die Haftung von der Firma STA nach den vorstehenden Absätzen sind, dass der Auftraggeber der Firma STA von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen der Firma STA überlässt oder nur im Einvernehmen mit der Firma STA führt. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten der Firma STA.

(5) Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

(6) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die Firma STA ausgeschlossen.

§ 9 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

Die für die Abwicklung dieses Vertrages notwendigen personenbezogenen Daten werden bei der Firma STA unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Der Auftraggeber stimmt der Speicherung und Verarbeitung der Daten zum Zwecke der Vertragsdurchführung zu. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Firma STA alle relevanten, über die datenschutzrechtlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, z.B. die Vertraulichkeit bestimmter Daten, deren Kenntnis für Firma STA aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Vor Übergabe eines Datenträgers an die Firma STA stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Firma STA sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis wird spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen. Auftraggeber und die Firma STA sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts– und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder zu anderen als den vertraglichen Zwecken zu verwerten.

§ 10 Kündigung

Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund, den die Firma STA nicht zu vertreten hat, ist die Firma STA berechtigt, anstelle ihres gesetzlichen Vergütungsanspruchs eine Vergütung in Höhe von 85 % des vereinbarten Honorars für die Vertragslaufzeit zu verlangen. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass der die Firma kein oder nur ein geringerer Vergütungsanspruch zusteht.

§ 11 Vergütung

Der im Vertrag vereinbarte Miet-/Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung zugegangen ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

§ 12 Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, fertig gestellte Projekte – auch teilweise – abzunehmen. Der Auftraggeber hat unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, spätestens 14 Tage nach Übergabe und Besprechung des Projektes. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 13 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist richtet sich die Gewährleistungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, wenn die Firma eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, für den Inhalt dieser Garantie.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Sitz von der Firma STA. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung – auch dieser Bestimmung – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die Firma STA mit deren Einbeziehung schriftlich und ausdrücklich einverstanden erklärt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden bzw. sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der geltungserhaltenden Reduktion diejenige Vereinbarung, die die Parteien unter Berücksichtigung des mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Eine Lücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die dem von den Parteien bei Vertragsschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein.

 

 

 

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